Statuten des Wiener Betriebssportverbandes

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Landesorganisation des Österreichischen Betriebssportverbandes

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband trägt den Namen " Wiener Betriebssportverband", abgekürzt "WBSV", und hat seinen Sitz in Wien. Er ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Betriebssportverbandes und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt ausschließlich den Zweck der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch sinnvolle Freizeitgestaltung und Pflege des Sportes sowie durch entsprechende Beratung darüber. Er ist zur Interessensvertretung aller sporttreibenden Menschen in unserer Arbeitswelt berufen.
Er strebt die Zusammenarbeit mit der Wiener Landessportorganisation (ASKÖ, ASVÖ, SPORTUNION) sowie die Mitarbeit in Wiener Interessensvertretungen des Sports an. Er bekennt sich zum Ausgleichs- und Breitensport und zur Gesund-heitsförderung durch Sport.

Der Verband ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden. Er übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit aus und ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

a) Organisation und Durchführung von Betriebssportwettkämpfen und – Begegnungen und Sportfesten;
b) Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Tagungen, sowie die Beschaffung und Zurverfügungstellung geeigneter Lehr- und Ausbildungsmittel ;
c) Angebote für gesundheitsfördernde Maßnahmen;
d) Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art, insbesonder von eigenen Verbandszeitschriften, Einrichtung und Wartung einer eigenen Homepage;
e) Vertretung und Mitarbeit in Gremien des Wiener Sports
f) Sowie sämtlich notwendige Maßnahmen, die der Erreichung des Verbandszweckes dienlich sind.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel des WBSV werden aufgebracht durch
a) Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen
c) durch Subventionen der öffentlichen Hand, durch Spenden und allfällige sonstige Zuwendungen.

§ 5 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 6 Zusammensetzung des WBSV

Der WBSV setzt sich zusammen aus
a) Mitgliedern
b) Organen und Funktionären.

§ 7 Mitglieder

Mitglieder des WBSV sind:

a) Ordentliche Mitglieder:
Das sind Betriebssportgruppen und Organisationen in Wien, die Aktivitäten auf betriebssportlicher Ebene ausüben;

b) Außerordentliche Mitglieder:
Sie betätigen sich nicht aktiv am sportlichen Geschehen, unterstützen jedoch die Ziele des WBSV. Außerordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein.

c) Ehrenmitglieder:
Das sind physische und juristische Personen, die sich besondere Verdienste um den WBSV erworben haben. Sie werden vom Verbandstag gewählt, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist, und haben dort beratende Stimme.

§ 8 Doppelmitgliedschaft

Betriebssportgruppen, die bereits anderen Verbänden angehören, haben die Möglichkeit, auch dem WBSV beizutreten, wenn sie den Mitgliedern ihrer Betriebe Ausgleichssport im Sinne der Statuten des WBSV bieten. Mitgliedsvereine des WBSV können auch Mitglieder bei Dach- und Fachverbänden sein.

§ 9 Organe und Funktionäre

Organe des WBSV sind:
a) der Verbandstag
b) der Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht

Als Funktionäre des WBSV sind alle Personen anzusehen, die entweder einem Organ mit Ausnahme des Verbandstages angehören oder von einem solchen mit der Führung von Angelegenheiten betraut werden.

§ 10 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern obliegt dem Vorstand. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen Antrag der die Aufnahme anstrebenden Betriebssportgruppe oder Organisation voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Verständigung des Mitgliedes über die Aufnahme durch den Vorstand. Jede Aufnahme ist dem  Österreichischen Betriebssportverband bekannt zu geben.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod bei Einzelpersonen bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. bei anderen Formen der Betriebssportgruppen durch Auflösung derselben.
b) Austritt
Der Austritt hat durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vereinsjahres zu erfolgen, wobei der finanziellen Verpflichtung bis zum Austritt voll nach zu kommen ist.
c) Ausschluß
Der Ausschluß kann erfolgen
+ wegen Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
+ wegen gröblicher Verletzung der Satzungen, der Verbandsinteressen, der guten Sitten, wegen Gefährdung des Verbandsansehens oder wegen Nichtunterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit.
Über den Ausschluß entscheidet der Verbandstag mit 2/3 Mehrheit, wobei die Stimme der betreffenden Betriebssportgruppe oder Organisation nicht berücksichtigt wird.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden ihrer Höhe nach vom Verbandstag bestimmt. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

Die Beitrittsgebühren und die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird kalenderjährlich zum Ende des ersten Quartals fällig. Bei Aufnahme während des Kalenderjahres wird der aliquote Teil an Mitgliedsbeitrag fällig.
b) Jedes ordentliche Mitglied hat am Verbandstag das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen.
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele und die Interessen des Verbandes tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.

§ 13 Verbandstag

Der Verbandstag ist das oberste Organ des WBSV. Jedes ordentliche Mitglied ist durch mindestens einen Delegierten mit einer Grundstimme am Verbandstag vertreten. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme, jedoch kein Stimmrecht.

Ein ordentlicher Verbandstag ist alle drei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor Abhaltung des Verbandstages erfolgen. Vom Vorstand ist ein Wahlkomitee zu bilden, dass aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern besteht. Bei diesem Wahlkomitee sind Wahlvorschläge bis eine Woche vor Abhaltung des Verbandstages einzubringen. Das Wahlkomitee hat für den Verbandstag einen Wahlvorschlag zu erstellen. Anträge an den Verbandstag sind bis zwei Wochen vor Abhaltung dieses dem Vorstand bekannt zu geben.

Ein außerordentlicher Verbandstag ist dann einzuberufen, wenn ein Teil der Mitglieder, der mindestens 10% der Stimmen auf sich vereinigt, unter Angabe des Grundes die Einberufung eines Verbandstages beim Präsidenten beantragt. Der Präsident hat den Verbandstag dann binnen eines Monats einzuberufen. Ein außerordentlicher Verbandstag kann auch jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dieser Verbandstag zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine halbe Stunde später der Verbandstag mit derselben Tagesordnung statt, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Den Vorsitz am Verbandstag führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Die bei Beginn des laufenden Vereinsjahres gemeldeten Mitglieder der einzelnen ordentlichen Mitgliedsorganisationen bilden die Grundlage für folgende Stimmverteilung:

1 -  100 Mitglieder 1 Grundstimme
101 -  500 Mitglieder + 1 Stimme
je weitere 500 Mitglieder + 1 Stimme

Der Verbandstag beschließt in allen den Verbandszweck betreffenden Angelegenheiten, insbesondere:
a) Änderung der Statuten
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr
f) Auflösung des Verbandes
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Ausschluß von Mitgliedern

Der Verbandstag beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder, ausgenommen die Punkte a, f, g und h. In diesen Punkten ist, sofern an anderer Stelle nichts anderes bestimmt wird, eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 stimmberechtigten Mitgliedern: Präsident, 2 Vizepräsidenten, Schriftführer, Finanzreferent, Sportreferent. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können vom Verbandstag weitere Beiräte für den Vorstand gewählt werden, wobei jedoch die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder insgesamt neun nicht überschreiten darf. Der Vorstand wird vom Verbandstag jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, einberufen und hat nach Bedarf, jedoch mindestens 2 x jährlich, zusammenzutreffen. Den Vorsitz führt der Präsident. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung seiner Mitglieder ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Personen beschlußfähig.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Sämtliche Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Vorstand hat für die Durchführung aller vom Verbandstag gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
b) Vertretung des Verbandes nach außen.
Diese obliegt in erster Linie dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung
dem Vizepräsidenten.
c) Ausarbeitung von Reglements.
d) Aufnahme von Mitgliedern.
e) Aufnahme von Angestellten des Verbandes.
f) Zur Bewältigung besonderer Aufgaben ist der Vorstand berechtigt, weitere
Mitglieder zu kooptieren und auch Ausschüsse zu bestellen.
Beschlüsse solcher Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Im Falle, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von ihrer Funktion zurücktreten, ist der Vorstand berechtigt, bis zum nächsten Verbandstag diese Funktion(en) zu kooptieren. Wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es als notwendig erachten, können auch ohne Ausscheiden von anderen Mitgliedern Kooptierungen erfolgen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere rechtsverbindliche, zeichnet der Präsident oder ein Vizepräsident gemeinsam mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden vom Verbandstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es obliegt ihnen die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassengebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und im Verbandstag zu berichten.

§ 16 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Letzteren untereinander entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen eine weitere Person zum Obmann des Schiedsgerichtes. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Zu Schiedsrichtern sollen tunlichst Vereinsmitglieder gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind endgültig.

Mitglieder, die eine Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand einstweilen bis zum nächsten Verbandstag von der Ausübung ihrer Rechte ausgeschlossen werden.

§ 17 Auflösung des Verbandes

1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß eines eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstages. Die Beschlußfassung darüber bedarf einer 2/3 Mehrheit.
2. Dieser Verbandstag hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO), zufallen.
3. Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Funktionsbezeichnungen 

Die Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch anzuwenden.

 
 

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